Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Bepflanzung
a. Sofern Bepflanzungen im Einzelfall konkret beauftragt werden, sind diese soweit
nach der Witterung möglich, bis zu dem vertraglich vereinbarten Regel-Zeitpunkt
vorzunehmen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt witterungsbedingt eine Leistung nicht
möglich, ist diese spätestens innerhalb 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt vorzu-
nehmen.
b. Sofern Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages regelmäßig vorzu-
nehmen sind, sind diese jeweils innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Zeit-
rahmen durchzuführen.
c. Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählen wir für die Grabstelle
geeignete, jahreszeittypische Pflanzen in mittlerer Art und Güte aus.
d. Das Anwachsen der Bepflanzungen hängt von einer sach- und fachgerechten nach-
folgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung ab. Wenn diese nicht im
Rahmen eines Pflegevertrages durch uns durchgeführt wird, so weisen wir den
Kunden darauf hin, dass dieser selbst für eine sach- und fachgerechte Pflege zu
sorgen hat. Für Schäden, insbesondere auch das mangelhafte Anwachsen, die aus
einer mangelnden Pflege des Kunden herrühren, können wir nicht haftbar gemacht
werden.
e. Grabvasen, Schalen, sonstige Pflanzgefäße und Ähnliches, die sich auf dem Grab
befinden, werden von uns auf dem Grab belassen. Eine Haftung unsererseits für
etwaige Schäden an derartigen Gegenständen sind vorbehaltlich der nachfolgenden
Regelung unter Punkt Schadenersatz ausgeschlossen.
f. Sofern sich auf dem Grab bepflanzte Pflanzgefäße befinden, mit deren Bepflanz-
ung wir nicht ausdrücklich beauftragt sind, sind diese von uns nicht zu pflegen
oder zu bewässern. Für derartige Bepflanzungen haften wir- vorbehaltlich einer
konkreten Beauftragung - nicht.
g. Wenn wir insofern nicht ausdrücklich beauftragt werden, gehört das Abräumen
von Pflanzgefäßen, Vasen bzw. Vasenfüllungen, Kränzen, Gestecken und Ähn-
lichem nicht zum Leistungsumfang. Wir werden diese mangels einer ausdrück-
lichen Vereinbarung auf der Grabstelle belassen. Wir sind jedoch befugt, Kränze,
Gestecke und sonstige Pflanzen/ Blumen zu entfernen, wenn diese verwelkt sind.
2. Grab- und Gießpflege
Vertragspartner = Fa. Blumen Braun bzw. Geschäftsführer Gregor Braun
Durchführung der Arbeiten = Fa. Blumen Braun , d.h. alle Arbeiter der Firma
können eingebunden werden! Kennzeichnung der Gräber durch Grabschilder
zur Durchführung der Pflege und Orientierung aller Arbeiter sind möglich!
a. Im Rahmen eines Grabpflegevertrages erbringen wir folgende Leistungen:
Säubern der Grabstätte, Freihalten von Unkraut, Rückschnitt der Pflanzen, Giessen
und Düngen sowie Bepflanzungen gemäß Vereinbarung.
Folgende Leistungen sind nur dann Gegenstand von Grabpflegeverträgen, wenn
sie gesondert vereinbart werden:
1.Jahreszeitbepflanzungen
2.Sonstige Bepflanzungen ( z.B. zu Feier-/ Gedenktagen)
3.Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck
b. Im Rahmen des Grabpflegevertrages erbringen wir unserer vorgenannten Leis-
tungen regelmäßig soweit ortsüblich und aus fachmännischer Sicht erforderlich. Es
kann aber auch im Rahmen des Pflegevertrages nicht ausgeschlossen werden, dass
es aufgrund besonderer Witterungsumstände oder Wildeinwirkungen zu Schäden
an den Pflanzen kommt; solche Schäden stellen keine Mängel unserer Leistung
dar, soweit sie bei regelmäßiger Pflege im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung
nicht zu vermeiden waren.
c. Eine Gießpflege kann nur bei Pflanzungen mit mehreren Blumen bzw. in einer
Schale erfolgen! Einzelne Töpfchen können nicht berücksichtigt werden.
Gießgänge erfolgen in der Regel zweimal, an Arbeitstagen, in der Woche.
Eine Gewährleistung kann bei Fremdpflanzungen nicht gegeben werden!
3. Gesondert zu vereinbarende Leistungen
Folgende Leistungen sind nur dann Gegenstand von Grabpflegeverträgen,
wenn sie gesondert vereinbart werden:
a. Grabsteine und –einfassungen
b. Grabsteinreinigung
c. Beseitigung von durch Dritte verursachten Schäden ( z.B. Vandalismus)
d. Sonderleistungen nach Bestattungen
e. Behebung von Senkschäden
4. Abnahme
Leistungen im Rahmen der Erst- oder Neuanlage sowie sonstige einmalige Leis-
tungen werden im Rahmen eines Werkvertrages erbracht. Gemäß § 640 BGB ist
der Kunde zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet. Wir können daher nach
Erbringung der jeweiligen Leistungen den Kunden hiervon informieren und ihm
eine Frist zur Abnahme setzen; wenn der Kunde nicht binnen dieser Frist abnimmt,
gilt unsere Leistung dennoch als abgenommen. Hierauf werden wir den Kunden bei
der jeweiligen Fristsetzung hinweisen.
5. Gewährleistung
a. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von
einem Jahr.
b. Macht der Kunde fristgemäß und berechtigt Mängel geltend, so sind wir zu-
nächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder neue Werk-
leistung) verpflichtet. Weitere Rechte stehen dem Kunden erst dann zu, wenn
wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt.
c. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von uns zu vertretender Mängel
sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Abschnitt Schadenersatz aus-
geschlossen.
d. Die Beschränkungen unserer Gewährleistung gelten nicht, wenn wir Mängel
arglistig verschwiegen oder wenn wir Garantie für die Beschaffenheit unserer
Leistung übernommen hätten.
6. Angebote
Schriftlich abgefasste Angebote behalten 3 Monate ihre Gültigkeit.
7. Garantie
Sämtliche Beschreibungen und Definitionen von Leistungsumfängen durch uns
sind reine Beschreibungen. Es handelt sich dabei in keinem Falle um die Über-
nahme von Garantien für die Beschaffenheit unserer Leistungen. Eine Garantie im
Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn diese ausdrücklich abgegeben und als solche
bezeichnet wird.
8. Laufzeit des Vertrages / Verlängerung / Kündigung
a. Sofern der Vertrag nicht nur hinsichtlich einzelner Leistungen geschlossen
wird, läuft der Vertrag über ein Jahr. Beginnt der Vertrag unterjährig läuft er bis
zum Ende des folgenden Jahres.
b. Der Vertrag verlängert sich sodann jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens
3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit beziehungsweise des jeweiligen
Verlängerungsjahres gekündigt wird.
c. Das Ende bzw. Auflösen des Vertrages ist schriftlich anzuzeigen!
Nicht abgesprochene, dienstleistende Eigentätigkeit am Grab (alle Arbeiten, die
mit 19% (Stand Januar 2007) versteuert werden!) führen zum Verlust der
Gewährleistung. Die Verantwortung geht zum Auftraggeber zurück! Diese
Tätigkeit kann zur fristlosen Kündigung führen!
9. Wechsel des Vertragspartners
Wenn Verträge nicht auf einmalige Leistungen gerichtet sind, sondern auf
längerer Zeit laufen, so sind wir berechtigt, unserer Stellung auf einen anderen
Friedhofsgärtner zu übertragen, und zwar
a. auf den Betriebsnachfolger, wenn unser Betrieb auf einen anderen übergeht.
b. auf einen sonstigen ortsansässigen Friedhofsgärtner, wenn wir unseren Betrieb einstellen.
In diesen Fällen werden wir den Kunden vorher benachrichtigen. Dem Kunden
steht in diesem Fall – unbeschadet seines ordentlichen Kündigungsrechts – ein
außerordentliches Kündigungsrecht zu dem Zeitpunkt zu.
10. Berechnung / Zahlung / Preisanpassung
a. Bei Verträgen, die auf einmalige Leistungserbringung gerichtet sind ist unserer
Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, jeweils nach Fertig-
stellung von einzelnen Leistungen diese mittels Teilrechung abzurechnen.
b. Bei längerfristigen Verträgen sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise nach
billigem Ermessen den geänderten Kosten anzupassen.
c. Unabhängig von Preisanpassungen gemäß Punkt 9.c. sind wir nach Ablauf des
ersten Jahres berechtigt, bei Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer die ent-
sprechende Erhöhung an den Kunden weiterzugeben. Eine entsprechende
Preiserhöhung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres.
10.I Zahlungsziel / Zahlungsfrist
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig!
11. Schadenersatz
a. Wir haften gemäß den gesetzlichen Vorschriften
1. für Schäden die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unseres
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen.
12. Haftungsausschlüsse
a. Für Veränderungen an einer Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde
oder das Umstürzen der Grabsteine, haften wir grundsätzlich nicht; es sei denn,
dies wäre von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht.
b. Für die Standsicherheit der Grabsteine ist alleine der Kunde verantwortlich. Wir
übernehmen nicht die dem Kunden obliegende Verkehrssicherungspflicht.
c. Kommt es durch Ereignisse im Sinne des Punktes 11.a. zu Schäden an der von
uns durchgeführten Bepflanzung, so haben wir diese nicht zu vertreten.
13. Einbeziehung neuer AGB
a. Sofern wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig ändern, können
wir diese dem Kunden übersenden und ihn auffordern, einer Einbeziehung dieser
neuen AGB in den bestehenden Vertrag zuzustimmen.
b. Die Zustimmung gilt als erteilt und die neuen AGB werden für die Zukunft
Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde der Einbeziehung nicht innerhalb von
4 Wochen ab dem Zugang der Aufforderung und Übersendung der neuen AGB
widerspricht. Hierauf werden wir den Kunden bei Übersendung hinweisen.
Widerspricht der Kunde, so bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen
bestehen.
14. Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO)
Die Datenschutzgrundsätze sind in unserem Betrieb ausgelegt oder können Sie aus unserer Homepage entnehmen.
Diese finden Sie unter https://blumen-braun.com/about-us/datenschutzerklaerung.html
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
a. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Leistungen bzw.
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Betriebes.
b. Sollte eine Regelung in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so gilt der
Vertrag im Übrigen fort.
c. An der Stelle der unwirksamen Klauseln verpflichten die Parteien sich, eine
dieser Klausel wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.